Grundbuch dokumentiert Geschichte einer Immobilie

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Wollen Kaufinteressenten einer Immobilie wissen, wem das Haus tatsächlich gehört und wie viele Schulden darauf lasten, kann darüber das Grundbuch Auskunft geben. Aber Achtung: Nicht jeder bekommt automatisch bei Kaufinteresse Einsicht!

Wie kann ein Eigentümer nachweisen, dass ihm ein Grundstück oder ein Haus tatsächlich gehört? Über das Grundbuch! Dort ist in rechtsverbindlicher Form jedes Eigentum an Immobilien ausgewiesen. Diese Eintragungen sind grundsätzlich verlässlich und bindend. Dabei enthält das Grundbuch neben den Informationen zu Eigentumsverhältnissen auch alle Daten zu Dienstbarkeiten (zum Beispiel ein fremdes Wegerecht) und anderen Belastungen.

Welche Informationen über eine Immobilie finden sich im Grundbuch?

Eine genaue Beschreibung der Immobilie findet sich im Bestandsverzeichnis des Grundbuches. Bei Grundstücken geht es hier zum Beispiel um die Lage, die Größe und die Art der Bebauung. Zur weiteren Untergliederung der Grundbuchakte gehören drei Abteilungen, wobei in der Ersten der Eigentümer aufgeführt ist. Bei mehreren Eigentümern, wie etwa bei einem Ehepaar, sind auch die Eigentumsverhältnisse angegeben – in diesem Fall „je zur Hälfte“.

Einträge werden dabei niemals gelöscht, sondern nur als ungültig markiert. So lässt sich die gesamte Geschichte einer Immobilie nachvollziehen. Alle Lasten und Beschränkungen, die im Zusammenhang mit der Immobilie stehen, finden sich in der zweiten Abteilung. Hier geht es zum Beispiel um Wegerechte, Gas-, Wasser- oder Stromleitungen, die über ein Grundstück führen und eventuell vom neuen Eigentümer geduldet werden müssen. In der zweiten Abteilung sind auch mögliche Vorkaufs- oder Wohnrechte eingetragen, genauso wie Daten zu laufenden Insolvenzverfahren des Eigentümers der Immobilie.

Wer kann Einsicht nehmen?

In der zweiten Abteilung wird auch die sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen, die nach Abschluss eines Kaufvertrages vom Notar veranlasst wird. Das gibt dem Käufer die Sicherheit, dass das Grundstück nicht zweimal verkauft wird. Nach dieser Vormerkung geht ohne Zustimmung des Käufers nichts mehr.

In der dritten Abteilung des Grundbuches sind alle Grundschulden oder Hypotheken, die auf der Immobilie lasten, eingetragen. Hier lassen sich auch Schlüsse über den baulichen Zustand einer Immobilie ziehen. Findet sich im Grundbuch zum Beispiel nur eine gestrichene Grundschuld, kann das ein Hinweis sein, dass keine größeren Modernisierungen passiert sind.

Wer das Grundbuch einsehen möchte, braucht ein berechtigtes Interesse, eine einfache Kaufabsicht reicht nicht aus. Eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers kann dies belegen.

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