Hier heißt es in Absatz EINS, dass die Kaution für eine Mietwohnung maximal die Höhe von drei Monatsmieten für die angemietete Wohnung erreichen darf. In Sonderfällen kann jedoch eine Extrakaution vereinbart werden, etwa, wenn der Mieter die Wohnung baulich verändert, wobei als bauliche Veränderung bisweilen bereits die Installation einer Satellitenschüssel gilt. Die Extrakaution kann vom Vermieter nur dann einbehalten werden, wenn die bauliche Veränderung beim Auszug des Mieters nicht rückgängig gemacht wurde, nicht jedoch aus anderen Gründen. So darf der Vermieter im Fallbeispiel die Extra-Kaution nicht einbehalten, weil er beim Auszug des Mieters andere Mängel an der Wohnung feststellt, solange die bauliche Veränderung, in diesem Fall also die Satellitenschüssel, korrekt beseitigt wurde.
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Teilraten bei der Zahlung und Anlegen der Kaution
DerÂ
Mieter ist nach §551 BGB zu einer Zahlung der Kaution in drei monatlichenÂ
Teilbeträgen berechtigt, wobei der erste Anteil fällig wird, sobald dasÂ
Mietsverhältnis beginnt. Die Kaution soll bei einem Kreditinstitut zu „dem fürÂ
Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“ angelegtÂ
werden, wobei auch hier abweichende Vereinbarungen zulässig sind. VorgeschriebenÂ
ist aber auch dann, dass die Kaution nicht zusammen mit dem Vermögen desÂ
Vermieters angelegt werden darf und dass Zinserträge dem Mieter zugute kommen,Â
wenn er seine Kaution zurückerhält. Die Kaution Zinsen bringend anzulegen istÂ
allerdings keine Pflicht, wenn es sich bei den vermieteten Objekten um WohnungenÂ
in Studentenheimen oder Jugendwohnheimen handelt.
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Darf der Vermieter einfach so auf die KautionÂ
zugreifen?
Der Vermieter ist auch dann erst einmal nicht frei, dieÂ
Kaution abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden, wenn der Mieter mitÂ
Mietzahlungen im Rückstand ist. Zunächst muss der Vermieter bei Gericht durchÂ
eine Klage einen Titel erwirken, also eine Urkunde, deren Inhalte vollstreckbarÂ
sind. Alternativ kann ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid dieselbe MöglichkeitÂ
schaffen. Ohne zuvor benötigte rechtliche Schritte eingeleitet zu haben, kannÂ
der Vermieter die Kaution also weder bei einer aus seiner Sicht unberechtigtenÂ
Mietminderung oder bei Mietrückstand angreifen.
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