Begriffe des Mietrechts Teil 3: Eigenbedarf

  • 9 Jahren vor
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Vermieter haben das Recht einem Mieter zu kündigen, wenn sie die Mietwohnung für sich selbst oder einen Familienangehörigen benötigten. Damit zählt der Eigenbedarf zu den wenigen Ausnahmefällen, die es dem Vermieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 573) erlauben, seinem Mieter zu kündigen, ohne, dass er sich etwas hat zu Schulden kommen lassen.

Zu Streitigkeiten kommt es immer wieder, wenn der Vermieter die Wohnung nicht für sich persönlich, sondern für Familienangehörige beansprucht. Denn wer außer den Eltern, Kindern und Geschwistern noch zu diesem Personenkreis gehört, ist „schwammig“ geregelt. Grundsätzlich wird aber eine enge soziale Verbindung vorausgesetzt, erst dann kann die Regelung auch auf weniger nahe Verwandte, die mit dem Vermieter aber zumindest verschwägert sein müssen (Az.: 2 S 101/02) angewendet werden.

Widerspruch gegen Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich

Der Mieter wiederum hat grundsätzlich die Chance, gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu widersprechen. Insbesondere dann, wenn die Kündigung für ihn eine besondere Härte, wie im Fall einer schweren Krankheit, darstellt. Unter bestimmten Umständen kann der Vermieter, der wegen Eigenbedarfs kündigt, verpflichtet werden, dem Mieter eine Ersatzwohnung anzubieten.

Für den Fall des Verkaufs einer in eine Mietwohnung umgewandelten Eigentumswohnung ist der Fall noch einmal anders geartet. Hier muss der Besitzer mindestens drei Jahre warten, bis er die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Hier haben die Bundesländer aber Spielraum, die Frist nach eigenem Ermessen, bis auf maximal zehn Jahre, zu verlängern.

Ausnahmefälle beachten!

Liegt die Mietwohnung in einem Zweifamilienhaus, bzw. leben Mieter und Vermieter unter einem Dach, genießt der Mieter nur eingeschränkten Kündigungsschutz und kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. In diesem Fall verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist allerdings um drei Monate.

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