Bundesgerichtshof: Bausparkassen dürfen alte Bausparverträge kündigen

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Nach einem Urteil vom 21. Februar 2017 bejaht der Bundesgerichtshof das Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife. Das heißt nun, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Bausparer hatten gegen Kündigung geklagt

Anlass war folgendes Verfahren: Die Klägerin hatte am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 Euro) abgeschlossen. Der Bausparvertrag war bereits seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin war allerdings der Ansicht, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Desweiteren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 Euro) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 Euro) vereinbart. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Auch diese Klägerin war der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien. Diese Klage wurde auch abgewiesen.

Darlehensrecht bei Bausparverträgen wirksam

Denn: Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, da während der Ansparphase eines Bausparvertrages die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber ist. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die gesetzliche Kündigungsvorschrift auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Demnach kann jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. „Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts liegen also vor. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen“, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung des BGH.

Fazit: Bausparverträge sind im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam. Das heißt: Sparer haben keinen Anspruch, an ihren vergleichsweise gut verzinsten Verträgen festzuhalten.

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