Die wichtigsten Änderungen beim Widerrufsrecht ab Juni 2014

  • 10 Jahren vor
  • 1

Seit 13. Juni 2014 gilt aufgrund einer Gesetzesänderung eine neue Widerrufsbelehrung. Vor dem Hintergrund, das Widerrufsrecht zu vereinheitlichen, wurden die Änderungen im Rahmen der Einführung der EU-Verbraucherrichtlinie beschlossen. Achtung: ohne Übergangsfrist!

 

Aufklärungspflicht seitens der Makler

Immobilienmakler müssen nun ihre Kunden genau über das Widerrufsrecht aufklären. Jeder außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen zustande gekommene Vertrag ist somit belehrungspflichtig und widerrufbar. Für Immobilienkäufe heißt das zum Beispiel konkret, dass auch online abgeschlossene Maklerverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können und Makler den Verbraucher auf dieses neue Widerrufsrecht aufmerksam machen müssen. Wenn der Makler dies versäumt, verlängert sich das Widerrufsrecht der Verbraucher erheblich. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei dem Kunden bestätigen müssen, dass sie ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.

 

Käufer oder Mieter muss Widerruf „erklären“

 

Wollen Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, müssen sie den Makler mit einer eindeutigen Erklärung, in Form eines Briefes oder einer E-Mail, über diesen Entschluss informieren. Eine telefonische Mitteilung ist ebenfalls wirksam.

Kommt es zu einem Widerruf, müssen beide Partner bereits erbrachte Leistungen zurückerstatten. Auch der Provisionsanspruch erlischt in diesem Fall, wobei Makler unter Umständen einen Anspruch auf „Wertersatz“ haben. Der Wertersatz ist fällig, wenn der Immobilien-Makler vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen hat, dass die Ausführung der Dienstleistung vor dem Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.

Vergleiche Einträge

Vergleichen