Grillen auf dem Balkon? Was sagt das Mietrecht?

  • 6 Jahren vor
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Grillen ist Mietern grundsätzlich erlaubt – egal ob auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten. Da müssen Nachbarn Akzeptanz zeigen. Fragt man allerdings beim Deutschen Mieterbund nach, verweist der auf zwei Ausnahmen. So müssen Mieter zuallererst ihren Mietvertrag prüfen. Darin kann das Grillen auf Balkon oder Terrasse ausdrücklich verboten sein. Findet sich eine entsprechende Klausel, ist nicht daran zu rütteln. Mieter müssen sich daran halten. Eine Abmahnung oder gar die Kündigung riskiert Derjenige, der sich nicht daran hält.

Rauch darf Nachbarn nicht stören

Das Grillen ist auch dann zu unterlassen, wenn der Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dann können sich Mieter nicht darauf berufen, dass der Mietvertrag Grillen nicht verbiete. Kommt es durch Rauch zu Beeinträchtigungen, handelt es sich sogar um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Egal, wann, wo und wie oft in einem Miethaus gegrillt wird, die Rauchbeeinträchtigung für Nachbarn muss so gering wie möglich gehalten werden. Der Mieterbund rät deshalb zur Anschaffung eines Elektrogrills.

Grillen in Wohnungseigentumsanlagen

Auch wer in einer Wohnungseigentumsanlage wohnt, kann nicht ohne weiteres seinen Grill betreiben. Entsprechend des Wohnungseigentumsgesetzes kann auch hier das Freiluft-Brutzeln verboten oder zumindest zeitlich und örtlich begrenzt sein.

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