Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf

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Wer seine Wohnung oder sein Haus außerhalb der für Immobilien geltenden Spekulationsfrist (es müssen mindestens zehn Jahre zwischen der Anschaffung und der Veräußerung liegen) veräußert, kommt beim privaten Verkauf steuerfrei davon. Verkauft man innerhalb dieser Frist, fällt Einkommensteuer an.

Streitfall Arbeitszimmer

Es gilt jedoch eine Ausnahme: Wurde die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in zwei vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke genutzt, greift die Spekulationssteuer nicht. Streit gibt es momentan um das in den Wohnbereich integrierte Arbeitszimmer. „Der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.“ So hatte es das Finanzgericht Köln im März 2018 entschieden.

Im konkreten Fall hatten die Kläger ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert. In den Jahren zuvor hatten sie allerdings den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. So unterwarf das Finanzamt den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Für das Finanzamt lag keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vor.

Finanzamt besteht auf Spekulationssteuer

Das Finanzgericht Köln vertrat dagegen die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer als solches sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle damit kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.

Das beklagte Finanzamt hat nun die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt – der wird das letzte Wort haben.

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